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Genehmigungsfreistellungsverfahren

Beschreibung

Unter einer Genehmigungsfreistellung ist ein Bau beziehungsweise die Änderung oder Nutzungsänderung an einem Gebäude zu verstehen, für den/die es keine Baugenehmigung braucht. Möglich ist eine Genehmigungsfreistellung für:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummern 1 und 2
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2

Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem sind das:

  • Erschließung ist gesichert
  • Es darf für das Vorhaben keine Abweichung (Paragraf 69 BauO) geben.
  • Bauvorhaben liegt in dem Bereich, für den der Bebauungsplan gilt.
  • Für Bauvorhaben ist keine Ausnahme oder Befreiung (Paragraf 31 BauGB) erforderlich.

Für Sonderbauten und Bau, Änderung oder Nutzungsänderung gilt eine Genehmigungsfreistellung nicht, wenn:

  • Wohnnutzungseinheiten mit einer Bruttogesamtfläche von mehr als 5000 Quadratmetern entstehen.
  • Öffentliche Anlagen entstehen, die von 100 zusätzlichen Besuchern gleichzeitig genutzt werden können.

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