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Gemeindliches Vorkaufsrecht

Beschreibung

Ausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten

In den Paragrafen 24 bis 28 BauGB (Baugesetzbuch) sind die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinden geregelt.

Die gemeindlichen Vorkaufsrechte sind ein städtebauliches Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung. Darüber hinaus dienen sie auch der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit in Bezug auf Bodenordnung, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbau und städtebauliche Erhaltung.

Gegenstand des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist der Kauf eines Grundstücks. Erforderlich ist somit ein Kaufvertrag mit einer dritten Person über ein Grundstück. Die Mitteilung darüber, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, erfolgt durch den:die beurkundende:n Notar:in an die zuständige Gemeinde, in diesem Fall Kalletal.

Sollte die Gemeinde Kalletal die Ausübung des Vorkaufsrechts beschließen, steigt diese in den bereits beurkundeten Kaufvertrag zwischen den Kaufparteien ein. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist ein Änderungsvertrag des ursprünglichen Vertrags nötig, in dem die verkaufte Fläche um die Fläche, die die Gemeinde erwerben möchte, reduziert wird. Ein weiterer Vertrag muss zwischen dem Verkaufenden und der Gemeinde über die zu erwerbende Fläche beurkundet werden.

Auf Antrag ist von der Gemeinde unverzüglich ein Negativzeugnis darüber auszustellen, wenn ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Dieses muss der:die Notar:in beim Amtsgericht einreichen, um die Eigentumsumschreibung veranlassen zu können.

Mitteilung Grundstückskaufvertrag

15 Euro (Negativzeugnis)

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