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Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung

Beschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, zum Beispiel von/vom:

  • den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2).
  • den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4).
  • Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3).
  • der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1).
  • der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2).
  • den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4).
  • den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a).
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3).
  • Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1).
  • den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind.
  • dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

Grundsätzlich werden bei allen Anliegen Einzelfallprüfungen durchgeführt. Die Genehmigungen sind zeitlich begrenzt.

U. a. Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Erlasse, Straßen und Wegerecht

Schriftlicher Antrag, in der Regel mit Begründung der Anfrage oder/und Dringlichkeitsnachweise.

14 Tage

In der Regel ein bis 14 Tage, je nach Aufwand.

Ab 30 Euro

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen