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Personalausweis beantragen (auch vorläufig)

Kurzbeschreibung

Sie wollen einen Personalausweis beantragen? Dann vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Beschreibung

Personalausweispflicht besteht erst für Personen ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie nicht bereits im Besitz eines Reisepasses sind.

In dringenden Einzelfällen kann auch ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden; dieser ist dann in der Regel drei Monate gültig.

Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme der Fingerabdrücke im Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises verpflichtend.

§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

§ 6 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

§ 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • Das bisherige Ausweisdokument (falls vorhanden – andernfalls eine standesamtliche Urkunde)
  • Bei Eheschließung oder Einbürgerung die Heiratsurkunde inkl. Namensänderung bzw. die Einbürgerungsurkunde
  • Vor Vollendung des 16. Lebensjahrs den Kinderreisepass, gfs. den Reisepass oder die Geburts-/Abstammungsurkunde
  • Aktuelles (nicht älter als drei bis sechs Monate), biometrisches Lichtbild

Zusätzliche Unterlagen bei der Antragstellung für Personen unter 16 Jahren:

  • Vor Vollendung des 16. Lebensjahrs genügt es, wenn ein Elternteil persönlich anwesend ist und vom anderen Elternteil eine Vollmacht und den Ausweis (Überprüfung der Unterschrift) vorlegt. Die Vollmacht kann formlos vorgelegt werden; wenn ein Elternteil verstorben ist (soweit im Melderegister noch nicht vermerkt), eine Sterbeurkunde.
  • Wenn die Ehe geschieden ist, der Sorgerechtsbeschluss (mit Rechtskraftvermerk).
  • Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Einwilligungsvorbehalt umfassen, die Bestellung zum Betreuenden bzw. der Gerichtsbeschluss

Drei bis vier Wochen

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises ist in der Regel am Hauptwohnsitz zu stellen.
Für Jugendliche unter zwölf Jahren wird in der Regel ein Kinderreisepass benötigt.

Das persönliche Erscheinen des Antragstellenden ist aufgrund der notwendigen Unterschrift und der evtl. Aufnahme der Fingerabdrücke persönlich erforderlich. Bei unverheirateten Minderjährigen unter 16 Jahren ist die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter erforderlich. Ein gesetzlicher Vertretender (Vater, Mutter oder Vormund) muss bei Antragstellung anwesend sein.

Gültigkeitsdauer:

  • Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig.
  • Bei Personen unter 24 Jahren ist er sechs Jahre gültig.
  • Beim Kinderreisepass beträgt die Gültigkeitsdauer ein Jahr (neu seit 1. Januar 2021). Längstens nutzbar ist ein solches Dokument bis zum zwölften Lebensjahr.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen der PIN-Brief zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion durch die Bundesdruckerei zugestellt wird. Die Abholung des Ausweisdokuments kann erst erfolgen, wenn Ihnen der PIN-Brief vorliegt.

Geltungsbereich: Der Personalausweis ist grundsätzlich zum Gebrauch im Inland bestimmt. Er ist Passersatz für Bürger*innen der Europäischen Union und genügt beim Überschreiten einer nationalen Grenze innerhalb der EU.
Beachten Sie bitte bei der Reiseplanung die aktuellen Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amts, insbesondere bei der Frage, welche Anforderungen das Einreiseland an die verbleibende Gültigkeitsdauer des Personalausweises stellt.

Sofern Sie Ihren PIN-Brief nicht erhalten haben oder nicht mehr besitzen, können Sie über nebenstehenden Link einen erstmaligen bzw. neuen PIN beantragen.

Antragstellung bei geplanter Eheschließung:
Antragstellende, deren Ehe geschlossen wird, haben die Möglichkeit, schon vor der Eheschließung ein Ausweisdokument mit dem dann gültigen Namen zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen Eheschließung und Antritt der Reise keine Möglichkeit mehr zur Ausstellung eines Dokuments besteht (Nachweis der gebuchten Reise erforderlich).

Bei der Antragstellung, die frühestens acht Wochen vor der Eheschließung beim Standesamt erfolgen kann, ist in diesen Fällen die Bescheinigung des Standesamts über die Anmeldung der Eheschließung vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung und das Datum der Eheschließung ergeben.

Das Ausweisdokument kann gfs. unmittelbar im Anschluss an die Eheschließung durch den  Standesbeamten ausgehändigt werden, andernfalls erfolgt die Ausgabe in der Bürgerberatung (nach Vorlage der Heiratsurkunde).

 Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

  • 37 Euro für Antragstellende ab einschließlich 24 Jahren
  • 22,80 Euro für Antragstellende unter 24 Jahren
  • 10 Euro für den vorläufigen Personalausweis
  • 13 Euro Zusatzgebühr (außerhalb der Dienstzeit, bei nicht zuständiger Behörde)

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen