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Gaststättenerlaubnis beantragen (auch vorläufig oder vorübergehend)

Kurzbeschreibung

Sie möchten eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb führen? 

Dann nutzen Sie unser Onlineformular.

Beschreibung

Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.

Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung. Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären. Bei einer änderungsfreien Übernahme besteht für Sie die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu beantragen.

Diese können Sie erhalten, wenn der Antrag, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt Antragstellender) und der Pachtvertrag vorliegen. Die bisherige Gaststätte darf jedoch nicht länger als ein Jahr geschlossen sein.

Sollten Sie gewerblich, d. h. gegen Entgelt mit Gewinnaufschlag oder aber unentgeltlich i. V. m. einem anderen Gewerbe, alkoholische Getränke anlässlich von Straßenfesten, Umzügen, Märkten und ähnlichen Aktionen an Dritte abgeben, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung).

Vom Antragstellenden sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt des Wohnorts)
  • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt des Wohnorts)
  • Aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt für den Antragstellenden)
  • Unterrichtungsnachweis: diese Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
  • Gesundheitszeugnis für alle Personen, die Speisen und Getränke zubereiten (zust. Gesundheitsamt der Personen)
  • Lage- und Grundrissplan des Betriebs (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Lagerräume etc.) in dreifacher Ausfertigung
  • Beschreibung der Räume (siehe Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Paragraf 2 des Gaststättengesetzes)
  • Kopie des Pachtvertrags
  • Verzichtserklärung des jetzigen Erlaubnisinhabenden (nur bei Übernahme des Betriebs)

Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhabender und gewerbetreibende Person. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gewerbezentralregisterauszug (zust. Einwohnermeldeamt des Firmensitzes)
  • Aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Firmensitzes)
  • Handelsregisterauszug

Für jeden Geschäftsführenden werden die oben genannten Unterlagen benötigt.

Ist für die Führung des Betriebs ein Betriebsleitender vorgesehen, der nicht Geschäftsführender ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretendenerlaubnis gemäß Paragraf 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o. a. Unterlagen für den Stellvertretenden benötigt.

Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jede*n Gesellschafter*in benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.

Für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) kann der Antrag formlos gestellt werden.

Gem. Paragraf 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) können vom Antragsstellenden zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden, wenn sie für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeiten ist das Gewerbe gem. Pargraf 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
Da die Prüfung der Unterlagen und die Erteilung der Erlaubnis einen gewissen Vorlauf erfordern, empfiehlt es sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung), den Gaststättenantrag zu stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich. Für diese fallen weitere Gebühren an.

  • 500 Euro
  • 110 Euro für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen