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Beseitigung von Anlagen

Beschreibung

Die Beseitigung von Anlagen die gem. § 62 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) nicht genehmigungsbedürftig sind und von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind und nicht höher als 10m, sind nicht genehmigungsbedürftig.

Die Beseitigung aller anderen Anlagen sind gem. § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 der Unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens dreifach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

  • In allen Fällen, das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage nicht anzeigepflichtig ist, ist die Bauherrin oder der Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
  • Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
  • Bauherren sollten daher genau prüfen, ob das beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist. 
  • Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.

Die Zuständigkeit liegt beim Kreis Lippe. Entsprechende Anträge werden von uns weitergeleitet.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Gebühr berechnet sich nach Tarifstelle 2.4

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.3 finden Sie hier!

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